Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsvertreters wird abgelehnt.
1.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2.
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Vorbringen der --anwaltlich vertretenen-- Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) lassen sich keine Gründe entnehmen, die zur Zulassung der Revision führen könnten.
a)
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