Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.912,-- EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob fristgerecht Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt worden ist und ob die Rechnungen innerhalb der Antragsfrist in elektronischer Form einzureichen waren.
Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Dienstleistungsunternehmen. Sie, die Klägerin, beantragte mit dem am 30. September 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag die Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) für Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 9.238,17 €.
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