BFH - Urteil vom 15.03.2012
III R 51/08
Normen:
EStG § 66 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; VO/EG Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1 lit. a; VO/EG Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1 lit. b;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1166/08

Anspruch eines in Polen sozialversicherten, in einen deutschen Betrieb entsandten polnischen Staatsangehörigen auf Zahlung von Kindergeld; Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung

BFH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III R 51/08

DRsp Nr. 2012/18134

Anspruch eines in Polen sozialversicherten, in einen deutschen Betrieb entsandten polnischen Staatsangehörigen auf Zahlung von Kindergeld; Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung

1. NV: Vollendet ein Kind im Laufe eines Monats sein 18. Lebensjahr, sind die in § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG geregelten besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder erst hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den nächsten Monat zu erfüllen. 2. NV: Ergibt sich aus einer Arbeitgeberbescheinigung, die von einem im Inland als Arbeitnehmer tätigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt wird, dass die Entsendung unter Beibehaltung der Sozialversicherung im Heimatland über zwei Jahre gedauert hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Entsendungsvoraussetzungen nach Art. 14 Nr. 1 Buchst a und b der VO Nr. 1408/71 bereits von Beginn des Entsendungszeitraums an nicht vorgelegen haben können. 3. NV: Ergeben sich aus der von dem Anspruchsteller vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung Zweifel an dem Vorliegen der Entsendungsvoraussetzungen, ist bei den Trägern und Stellen, die über das auf den Anspruchsteller anzuwendende Recht zu befinden haben, zu ermitteln, welche Rechtsvorschriften im Anspruchszeitraum auf den Anspruchsteller Anwendung fanden.