BayObLG - Beschluss vom 31.05.2024
101 VA 243/23
Normen:
InsO § 38; InsO § 179;
Fundstellen:
NWB 2024, 1697
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IN 1169/23
AG München, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IN 1169/23

Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf Akteneinsicht des Insolvenzverfahrens; Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder der Insolvenzschuldnerin

BayObLG, Beschluss vom 31.05.2024 - Aktenzeichen 101 VA 243/23

DRsp Nr. 2024/7978

Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf Akteneinsicht des Insolvenzverfahrens; Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder der Insolvenzschuldnerin

1. Der Inhaber einer Insolvenzforderung steht in einem gegenwärtigen, auf Rechtsnormen beruhenden Verhältnis zum Insolvenzschuldner und damit zum Gegenstand des eröffneten Insolvenzverfahrens. 2. Demjenigen, der unter Berufung auf seine Gläubigerstellung Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens begehrt, obliegt es, den Sachverhalt und die daraus hergeleitete Insolvenzforderung nachvollziehbar darzustellen und glaubhaft zu machen. 3. Das sich aus der Gläubigerstellung ergebende rechtliche Interesse an der Akteneinsicht entfällt nicht deshalb, weil mit dem Akteneinsichtsgesuch - möglicherweise sogar vorrangig - das Ziel verfolgt wird, festzustellen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder der Insolvenzschuldnerin bestehen.

Tenor

I. Die Bescheide des Amtsgerichts München vom 10. und 14. November 2023 werden aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 21. September 2023 auf Bewilligung von Akteneinsicht im Verfahren 1500 IN 1169/23 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.