Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 26. April 2020 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen gemäß §
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge.
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