FG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2009
4 K 3182/08 VM
Normen:
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j; RL 2003/96/EG Art. 28 Abs. 2; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A; MinöStV § 50 Abs. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 2; EnergieStG § 52 Abs. 1 Satz 1; EnergieStV § 60 Abs. 4; EnergieStV § 60 Abs. 5;

Anspruch eines Luftfahrtunternehmens auf Vergütung von Mineralölsteuer; Zurverfügungstellen eines Luftfahrzeugs einschließlich der Betriebsstoffe gegen Entgelt als entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung - Mineralöl; Energiesteuer; Luftfahrzeuge; Betrieb eines Luftfahrtunternehmens; Kommerzielle Zwecke; Vercharterung; Werkverkehr

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 3182/08 VM

DRsp Nr. 2009/10748

Anspruch eines Luftfahrtunternehmens auf Vergütung von Mineralölsteuer; Zurverfügungstellen eines Luftfahrzeugs einschließlich der Betriebsstoffe gegen Entgelt als entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung - Mineralöl; Energiesteuer; Luftfahrzeuge; Betrieb eines Luftfahrtunternehmens; Kommerzielle Zwecke; Vercharterung; Werkverkehr

1. Für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 50 Abs. 1 MinöStV kann aufgrund des seit dem 1. Januar 2004 als höherrangiges Gemeinschaftsrecht anzuwendenden Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller ein Luftfahrtunternehmen betreibt. 2. Durch die entgeltliche Vercharterung zum eigenbetrieblichen Einsatz im Werkverkehr wird ein Luftfahrzeug i. S. d. gemeinschaftsrechtlichen Mineralölsteuerbefreiung zu kommerziellen Zwecken verwandt. 3. Die Bestimmung des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt durch § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV widerspricht Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, weil sie die eigenbetriebliche Verwendung eine Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken von dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausnimmt.