I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine Tochter X bis einschließlich Januar 2009 Kindergeld von der Landesfamilienkasse des Landesamts für Finanzen. Nachdem die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) der Landesfamilienkasse Ende Dezember 2008 mitgeteilt hatte, die geschiedene Ehefrau des Klägers und Mutter von X habe als vorrangig Berechtigte bei ihr einen Kindergeldantrag gestellt, hob die Landesfamilienkasse die Kindergeldfestsetzung für X gegenüber dem Kläger ab Februar 2009 auf.
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