BFH - Urteil vom 27.02.2014
III R 40/13
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; EStG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 477/11

Anspruch eines nachrangig Berechtigten auf Erteilung einer Kindergeldbescheinigung

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III R 40/13

DRsp Nr. 2014/7266

Anspruch eines nachrangig Berechtigten auf Erteilung einer Kindergeldbescheinigung

1. Jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 i.V.m § 63 Abs. 1 EStG hat, ist auf Antrag eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld zu erteilen. Daher kann auch ein sogenannter nachrangig Berechtigter, also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gemäß § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt, die Erteilung einer solchen Bescheinigung verlangen.2. Das Steuergeheimnis steht der Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2; EStG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine Tochter X bis einschließlich Januar 2009 Kindergeld von der Landesfamilienkasse des Landesamts für Finanzen. Nachdem die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) der Landesfamilienkasse Ende Dezember 2008 mitgeteilt hatte, die geschiedene Ehefrau des Klägers und Mutter von X habe als vorrangig Berechtigte bei ihr einen Kindergeldantrag gestellt, hob die Landesfamilienkasse die Kindergeldfestsetzung für X gegenüber dem Kläger ab Februar 2009 auf.