LSG Hessen - Urteil vom 28.05.2020
L 8 BA 42/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a; VO (EG) 883/2004 Art. 2 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); VO (EG) 987/2009 Art. 5 Abs. 2; VO (EG) 987/2009 Art. 5 Abs. 3; VO (EG) 987/2009 Art. 5 Abs. 4; VO (EG) 987/2009 Art. 16;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 152/15

Anspruch eines österreichischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Österreich auf Feststellung einer abhängigen Beschäftigung als Reiseleiter in Deutschland im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen UnionBindungswirkung des Dokumentes A1 der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates über die Festlegung des anwendbaren RechtsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in die betriebliche Ordnung mit höchstpersönlicher Leistungsverpflichtung und Weisungsrecht des Arbeitgebers

LSG Hessen, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 42/19

DRsp Nr. 2020/17149

Anspruch eines österreichischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Österreich auf Feststellung einer abhängigen Beschäftigung als Reiseleiter in Deutschland im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bindungswirkung des Dokumentes A1 der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates über die Festlegung des anwendbaren Rechts Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in die betriebliche Ordnung mit höchstpersönlicher Leistungsverpflichtung und Weisungsrecht des Arbeitgebers

Ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich ist bei einer Tätigkeit als Reiseleiter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Eingliederung in die betriebliche Organisation und Weisungsbefugnis des Arbeitgebers in erheblichem Umfang abhängig beschäftigt.

Auf die Klage des Beigeladenen zu 1) wird der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2019 aufgehoben.