LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2023
L 5 KR 796/21 KH
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 25/17

Anspruch eines Plankrankenhauses auf Vergütung einer stationären antibiotischen Krankenhausbehandlung wegen eines Harnweginfekts mit Pseudomonas pneumoniae; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Ersatz für den Vergütungsanspruch nur bei Zahlung der Krankenhausvergütung ohne Rechtsgrund

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 796/21 KH

DRsp Nr. 2024/3525

Anspruch eines Plankrankenhauses auf Vergütung einer stationären antibiotischen Krankenhausbehandlung wegen eines Harnweginfekts mit Pseudomonas pneumoniae; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Ersatz für den Vergütungsanspruch nur bei Zahlung der Krankenhausvergütung ohne Rechtsgrund

Da die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und als Leistungserbringer zugelassenen Krankenhäusern öffentlich-rechtlicher Natur sind, tritt an die Stelle des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts nach § 812 BGB der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten und damit korrespondierend die Zahlungspflicht einer Krankenkasse entsteht dabei - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist.