BFH - Beschluss vom 02.09.2009
III B 246/08
Normen:
FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 49
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 879/08

Anspruch eines Prozessbevollmächtigten auf Übersendung von Akten in die Kanzlei

BFH, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen III B 246/08

DRsp Nr. 2009/24928

Anspruch eines Prozessbevollmächtigten auf Übersendung von Akten in die Kanzlei

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte, ihm die Akten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zur Einsicht in seine Kanzleiräume zu übersenden. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Der Prozessbevollmächtigte habe keine hinreichenden Gründe für eine entsprechende Notwendigkeit vorgetragen. Durch das Angebot, Akteneinsicht in einer Behörde in seiner Nähe zu nehmen, sei dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die Entfernung seiner Kanzleiräume zum Gericht hinreichend Rechnung getragen.

Mit der Beschwerde trägt der Prozessbevollmächtigte vor, die Ermessensentscheidung des FG über die Art und Weise der Akteneinsicht sei fehlerhaft; einem bevollmächtigten Rechtsanwalt seien die Akten regelmäßig zur Einsicht in die Kanzlei zu übersenden. Er beruft sich für seine Auffassung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Februar 1998 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1998, 836).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.