I.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte, ihm die Akten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zur Einsicht in seine Kanzleiräume zu übersenden. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Der Prozessbevollmächtigte habe keine hinreichenden Gründe für eine entsprechende Notwendigkeit vorgetragen. Durch das Angebot, Akteneinsicht in einer Behörde in seiner Nähe zu nehmen, sei dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die Entfernung seiner Kanzleiräume zum Gericht hinreichend Rechnung getragen.
Mit der Beschwerde trägt der Prozessbevollmächtigte vor, die Ermessensentscheidung des FG über die Art und Weise der Akteneinsicht sei fehlerhaft; einem bevollmächtigten Rechtsanwalt seien die Akten regelmäßig zur Einsicht in die Kanzlei zu übersenden. Er beruft sich für seine Auffassung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Februar 1998
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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