BFH - Beschluss vom 06.09.2019
III B 38/19
Normen:
FGO § 78 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2268
BFH/NV 2020, 91
DStRE 2020, 169
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8002/18

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Gewährung von Einsicht in Behördenakten in seiner Kanzlei

BFH, Beschluss vom 06.09.2019 - Aktenzeichen III B 38/19

DRsp Nr. 2019/17301

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Gewährung von Einsicht in Behördenakten in seiner Kanzlei

1. NV: Führt das FG die Prozessakten in Papierform, ist die Akteneinsicht in die dem FG vorgelegten Behördenakten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 nur "in Diensträumen" zu gewähren. 2. NV: Diensträume sind außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde. Die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts sind keine Diensträume. 3. NV: § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 begründet keine Pflicht des FG, in Papierform vorgelegte Behördenakten zu digitalisieren und in elektronischer Form zum Abruf bereit zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.08.2018 – 8 K 8002/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2;

Gründe

I.