BGH - Beschluss vom 09.01.2020
AnwZ (Brfg) 11/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 8/18

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Referent Großschaden; Prüfung des Vorliegens einer fachlich unabhängigen Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/19

DRsp Nr. 2020/2244

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Referent Großschaden; Prüfung des Vorliegens einer fachlich unabhängigen Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO

1. Bei der Frage der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis von der eigenverantwortlichen, fachlich unabhängigen Tätigkeit oder aber von der weisungsgebundenen Tätigkeit des Arbeitnehmers geprägt wird. 2. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Versetzungsrecht steht der Annahme einer fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht entgegen. Eine solche arbeitgeberseitige Wahrnehmung des Versetzungsrechts oder bereits die Drohung mit ihr schließt die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht aus. Diese "Sanktionsmöglichkeiten" oder die Drohung mit ihnen sind gleichermaßen bei einem in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellten Rechtsanwalt denkbar.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2018 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;

Gründe

I.