OVG Bremen - Urteil vom 13.03.2019
2 LC 332/16
Normen:
BGB § 199; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12; BGB § 204 Abs. 2; VwVfG § 35; ZPO § 398 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 358/14

Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf eine Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit; Gewährung eines finanziellen Ausgleich für den in den Jahren 2003 bis 2008 über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Dienst

OVG Bremen, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 2 LC 332/16

DRsp Nr. 2019/7202

Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf eine Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit; Gewährung eines finanziellen Ausgleich für den in den Jahren 2003 bis 2008 über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Dienst

1. Die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinien gelten auch für die Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr, so dass Artikel 6 Nr. 2 der RL 93/104 einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden durch einen Feuerwehrbeamten entgegensteht. Die Mehrarbeit über 48 Stunden hinaus ist somit unionsrechtswidrig.2. Für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht einem Feuerwehrbeamten dem Grunde nach ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit sowie ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zu.