BFH - Beschluss vom 28.02.2012
VIII R 2/08
Normen:
§ 227 AO; § 138 Abs 1 FGO; § 3 Nr 66 EStG 1997; § 52 Abs 2i EStG 1997 vom 29.10.1997;
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4487/06

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit dem Ziel der Steuerfreiheit eines erzielten Ertrags aus der Sanierung einer Arztpraxis durch Erlass von Schulden

BFH, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen VIII R 2/08

DRsp Nr. 2012/8747

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit dem Ziel der Steuerfreiheit eines erzielten Ertrags aus der Sanierung einer Arztpraxis durch Erlass von Schulden

NV: Es ist zweifelhaft, ob die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch Forderungsverzicht von Gläubigern allein wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6 - S 2140 - 8/03 (BStBl I 2003, 240) beansprucht werden kann, nachdem der Gesetzgeber die früher in § 3 Nr. 66 EStG vorgesehene Steuerfreiheit durch Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) abgeschafft hat.

Normenkette:

§ 227 AO; § 138 Abs 1 FGO; § 3 Nr 66 EStG 1997; § 52 Abs 2i EStG 1997 vom 29.10.1997;

Gründe

I. Die Beteiligten stritten im Verfahren VIII R 2/08 darüber, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus Billigkeitsgründen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge habe, dass ein erzielter Ertrag --aus der Sanierung einer Arztpraxis des Klägers durch Erlass von Schulden-- steuerfrei bleibt.