Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin für die ab dem 01.03.2010 als Angestellte der A. AG (A.) ausgeübte Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien war.
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