LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.07.2023
7 Sa 334/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 286; BGB § 306; BUrlG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 683/22

Anspruch eines Systemfahreres auf Abgeltung seines Urlaubsanspruchs; Nichtgewährung von Urlaub

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 334/22

DRsp Nr. 2024/5616

Anspruch eines Systemfahreres auf Abgeltung seines Urlaubsanspruchs; Nichtgewährung von Urlaub

1. Der gesetzliche Mindesturlaub kann während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung in irgendeiner Form "abgegolten" werden. Die antizipiert vereinbarte Urlaubserfüllung ersetzt nicht die konkrete, die Vorgaben des § 7 BUrlG wahrende Urlaubsgewährung. 2. Die Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wird. Andernfalls kann nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken will.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am Rhein vom 3. November 2022, Az. 8 Ca 683/22, wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen aus 4.568,92 € brutto in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (erst) seit dem 16. Juni 2022 zu zahlen hat.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 286; BGB § 306; BUrlG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und anteilig 2022.

- - -