Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage (§ 110 ArbGG) um die Zahlung von Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer künstlerischer Beschäftigung.
Die Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom 26.11.2004 seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung.
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