LAG Köln - Urteil vom 27.01.2016
11 Sa 735/15
Normen:
BGB § 280 I 1; SR Solo NW Bühne § 54 II;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ha 1/15

Anspruch eines Tanzgruppenmitglieds mit Soloverpflichtung auf angemessene Beschäftigung entsprechend § 54 Abs. 2 SR Solo NV Bühne

LAG Köln, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 735/15

DRsp Nr. 2018/10588

Anspruch eines Tanzgruppenmitglieds mit Soloverpflichtung auf angemessene Beschäftigung entsprechend § 54 Abs. 2 SR Solo NV Bühne

Keine analoge Anwendung des § 54 Abs. 2 SR Solo NV Bühne auf nicht angemessene Beschäftigung eines Tanzgruppenmitglieds mit Soloverpflichtung

1. Die Beschäftigung als Tanzgruppenmitglied nebst Soloverpflichtung wird nicht dadurch verletzt, dass keine zwei Premieren oder eine Premiere mit einer bedeutenden Wiederaufnahme zugewiesen wurden. 2. Die tarifvertragliche Bestimmung des § 54 Abs. 2 NV Bühne kann nicht analog auf die angemessene Beschäftigung eines Tanzgruppenmitglieds angewendet werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2015 - 5 Ha 1/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 280 I 1; SR Solo NW Bühne § 54 II;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage (§ 110 ArbGG) um die Zahlung von Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer künstlerischer Beschäftigung.

Die Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom 26.11.2004 seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung.