FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2004
5 K 2096/00
Normen:
EStG § 33b Abs. 5 S. 1, Abs. 3 S. 2 § 1 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Anspruch eines unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Gewährung eines Behindertenpauschbetrags für sein in Tschechien lebendes, behindertes Kind; Einkommensteuer 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 5 K 2096/00

DRsp Nr. 2004/7265

Anspruch eines unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Gewährung eines Behindertenpauschbetrags für sein in Tschechien lebendes, behindertes Kind; Einkommensteuer 1997

Der Rechtsgedanke des § 1 Abs. 3 EStG muss zugunsten von EU/EWR-Bürgern und gleichzubehandelnden Deutschen im Rahmen der Übertragung eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG auf ein im Ausland lebendes behindertes Kind ohne oder mit nur geringen ausländischen Einkünften, die die dortige Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrags ausschließen, angewandt werden, wenn das Kind die Voraussetzungen der Vorschrift nur mangels inländischer Einkünfte nicht erfüllt.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 5 S. 1, Abs. 3 S. 2 § 1 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung des ungekürzten Kinderfreibetrages i. H. v. 576 DM monatlich nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG 1997, von Aufwendungen i. H. v. 1.800 DM nach § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 und eines Behinderten-Pauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 EStG 1997 i. H. v. 7.200 DM.