Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Stromsteuerentlastung für den in der Gießerei V im August 2012 entnommenen versteuerten Strom gemäß §
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist die Entlastung von der Stromsteuer gemäß §
Mit Schreiben vom 21.09.2012 teilte das beklagte Hauptzollamt (HZA) der Klägerin, der Firma A R GmbH, mit, dass sie dem Handelsregister entnommen habe, dass die Firma A A GmbH zum 04.09.2012 (Datum der Eintragung im Handelsregister) auf die Klägerin verschmolzen worden sei. Das HZA wies in dem Schreiben darauf hin, dass die Steuerentlastung für die A A GmbH (vertreten durch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin, die Klägerin) nur noch bis zum Entlastungsabschnitt August bzw. bis zum 03.09.2012 möglich sei und ferner eine Jahresendabrechnung nach §
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