FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2018
4 K 2266/16 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9b Abs. 1; StromStG § 9b Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2904

Anspruch eines Unternehmens auf Vergütung des für betriebliche Zwecke entnommen Stroms; Prüfung des Vorliegens eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes bei Ausübung mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 2266/16 VSt

DRsp Nr. 2018/5307

Anspruch eines Unternehmens auf Vergütung des für betriebliche Zwecke entnommen Stroms; Prüfung des Vorliegens eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes bei Ausübung mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeiten

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 21.05.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2016 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Vergütung zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9b Abs. 1; StromStG § 9b Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben sind wie folgt bestimmt:

1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;