I.
Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1993 bis 1996) zusteht.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.
In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze, den Steuererklärungen des Klägers folgend, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
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