BFH - Urteil vom 16.09.2010
V R 48/09
Normen:
AO § 125 Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2784/07

Anspruch eines Veranstalters oder Betreibers von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung wegen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Steuerfreiheit dieser Umsätze; Definition eines besonders schweren Fehlers i.R.d. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht; Beachtlichkeit der sog. Emmottschen Fristenhemmung i.R.d. Versäumung einer Einspruchsfrist

BFH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen V R 48/09

DRsp Nr. 2011/3122

Anspruch eines Veranstalters oder Betreibers von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung wegen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Steuerfreiheit dieser Umsätze; Definition eines besonders schweren Fehlers i.R.d. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht; Beachtlichkeit der sog. "Emmott'schen Fristenhemmung" i.R.d. Versäumung einer Einspruchsfrist

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1993 bis 1996) zusteht.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.

In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze, den Steuererklärungen des Klägers folgend, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

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