Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Genehmigung einer Sonderbedarfsanstellung.
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