LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2019
L 11 KA 51/18 B ER
Normen:
SGB V §§ 99 ff.; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 101 Abs. 4; Bedarfsplanungs-Richtlinie § 36; Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 2/18

Anspruch eines Vertragsarztes auf Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt im Wege des SonderbedarfsKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren durch fehlende Beschränkung der Berufswahlfreiheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 51/18 B ER

DRsp Nr. 2019/16253

Anspruch eines Vertragsarztes auf Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt im Wege des Sonderbedarfs Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren durch fehlende Beschränkung der Berufswahlfreiheit

Die Versagung des Antrags eines zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharztes für Innere Medizin auf Anstellungsgenehmigung für einen in seiner Praxis im sog. Jobsharing beschäftigten Facharzt für Innere Medizin im Wege des Sonderbedarfs kommt einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit nicht gleich und macht einen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nicht glaubhaft.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB V §§ 99 ff.; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 101 Abs. 4; Bedarfsplanungs-Richtlinie § 36; Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Genehmigung einer Sonderbedarfsanstellung.