OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.2018
18 U 69/17
Normen:
VO (EG) 593/2008 Art. 5 Abs. 1; HGB § 452 S. 1; HGB § 425; HGB § 435; HGB § 459; HGB § 460;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 74/16

Anspruch gegen einen TransportversichererAblieferung einer Sendung unter völlig falscher AnschriftQualifiziertes Verschulden des Frachtführers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 18 U 69/17

DRsp Nr. 2020/2269

Anspruch gegen einen Transportversicherer Ablieferung einer Sendung unter völlig falscher Anschrift Qualifiziertes Verschulden des Frachtführers

Die Ablieferung einer Sendung unter völlig falscher Anschrift an einen nicht berechtigten Empfänger stellt einen so eklatanten Verstoß gegen die Kardinalpflichten des Frachtführers dar, dass sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden ergeben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) 593/2008 Art. 5 Abs. 1; HGB § 452 S. 1; HGB § 425; HGB § 435; HGB § 459; HGB § 460;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht als Transportversicherer der Firma A GmbH, Stadt 1, für den Komplettverlust eines der Firma B Limited in Stadt 2/C auszuliefernden Paketes auf Schadensersatz von 6.132,11 € in Anspruch.