Der Bescheid vom 17. Mai 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2020 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA) einen Antrag der Klägerin auf Rücknahme bestandskräftig festgesetzter Verspätungszuschläge zu Recht abgelehnt hat.
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