Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.02.2019 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 105.000,00 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt eine Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag.
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