FG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2016
3 K 142/16
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Anspruch von als unbegleitet minderjährige Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik eingereiste Geschwister auf Pflegekindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 3 K 142/16

DRsp Nr. 2016/17670

Anspruch von als unbegleitet minderjährige Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik eingereiste Geschwister auf Pflegekindergeld

1. Ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern kann auch dann bestehen, wenn die minderjährigen (Pflege-)Kinder sich in einem fremden Kulturkreis neu orientieren müssen und sich daher in einer persönlichen Ausnahmesituation befinden und zu den im Ausland aber außerhalb ihres Herkunftslandes lebenden leiblichen Eltern nur unregelmäßigen telefonischen Kontakt haben.2. Das für ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem älteren Geschwisterteil erforderliche familienähnliche Band ist auch dann auf längere Dauer berechnet, wenn ungewiss ist, ob und wann es zu einer beabsichtigten Familienzusammenführung mit den leiblichen Eltern kommt.

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Geschwister A und B Kindergeld ab September 2015 zusteht.

Sowohl der am ... 1986 geborene Kläger als auch sein am ... 2000 geborener Bruder B sowie seine am ... 1999 geborene Schwester A besitzen die syrische Staatsbürgerschaft.