Der Kläger (Kl) ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland (R). Er ist seit Juli 2008 bei der A GmbH nichtselbständig, sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kl bezog für seine Tochter Y (Y), geboren am 09. April 1990, Kindergeld. Y lebte im Streitzeitraum in Polen bei ihrem Großvater und studiert dort ohne eigenes Einkommen oder eigene Bezüge. Der Kl ist von der Kindesmutter seit Februar 2010 geschieden.
Mit Bescheid vom 06. Mai 2011 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung auf, Y lebe im Haushalt der Kindesmutter in Polen, die vorrangig berechtigt sei.
Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kl geltend, dass dem Großvater im Polen kein Kindergeld gezahlt werde.
Der Kl beantragt sinngemäß,
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