OLG Köln - Urteil vom 09.10.2020
20 U 105/20
Normen:
RDG § 3; RGD § 2 Abs. 2; RDG § 10 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 138; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 291/19

Anspruchsübergang einer sich aus einem Versicherungsvertrag ergebenden ForderungReichweite einer Inkassoerlaubnis

OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 20 U 105/20

DRsp Nr. 2021/7143

Anspruchsübergang einer sich aus einem Versicherungsvertrag ergebenden Forderung Reichweite einer Inkassoerlaubnis

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az.: 9 O 291/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.354,92 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RDG § 3; RGD § 2 Abs. 2; RDG § 10 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 138; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat - nachdem die Klägerin diese mit Schriftsatz vom 16.08.2020 teilweise zurückgenommen hat - teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung.