OLG Stuttgart - Urteil vom 20.09.2019
5 U 62/19
Normen:
BGB § 670; BGB § 662; BGB § 242; EGBGB Art. 27 ff.;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 177/17

Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Garantieverträgen

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 5 U 62/19

DRsp Nr. 2020/1706

Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Garantieverträgen

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2018, Az.: 5 O 177/17 abgeändert.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 59.993,09 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu zahlen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 7.920,29 zu zahlen.

4.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin CHF 15.855,61 zu zahlen.

5.

Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 41.061,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu zahlen.

6.

Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.807,53 zu zahlen.

7.

Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin CHF 7.017,54 zu zahlen.

8.

Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, als Bürgin des Hauptschuldners ..., an die Klägerin CHF 54.869,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.12.2017 Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über eine betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft bis zum Betrag von CHF 144.000,00 vom 04.11.2008 zu zahlen.

9.

Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

10. 11. 12.