BGH - Beschluss vom 10.05.2022
VIII ZR 277/20
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
NZM 2022, 873
ZMR 2023, 262
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 56/17
LG Köln, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 209/18

Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht; Schadensersatzanspruch des Vermieters nach einem beendeten Mietverhältnis wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen

BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 277/20

DRsp Nr. 2022/11834

Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht; Schadensersatzanspruch des Vermieters nach einem beendeten Mietverhältnis wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen

Es ist geklärt, dass Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden können.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der voraussichtlich erforderlichen ("fiktiven") Mangelbeseitigungskosten nebst hierauf entfallender Rechtsanwaltskosten betrifft und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 637 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem beendeten Mietverhältnis wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen auf Schadensersatz in Anspruch, den sie auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags berechnet.

Die Beklagte war seit Dezember 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in K. . Nach dem Mietvertrag war die Beklagte zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.