Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.01.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin -, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von 15.890,00 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.732,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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