OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.10.2021
9 U 59/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 316
NZV 2022, 296
VersR 2022, 1605
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 137/17

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Fahrradsturz in einer BaustelleAufgefräster AsphaltbelagBesondere Rutschgefahren für Radfahrer bei Kurvenfahrt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 9 U 59/19

DRsp Nr. 2022/1523

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Fahrradsturz in einer Baustelle Aufgefräster Asphaltbelag Besondere Rutschgefahren für Radfahrer bei Kurvenfahrt

1 Wird auf einer Straße der Fahrbahnbelag im Zusammenhang mit Aufgrabungsarbeiten erneuert, darf die Straße nach dem Auffräsen des Asphaltbelags nur dann in einem provisorischen Zustand für den Verkehr freigegeben werden, wenn dies nicht mit Gefahren für den Verkehr verbunden ist. Ist bei einem provisorischen Zustand der Fahrbahn mit Gefahren für Verkehrsteilnehmer zu rechnen, muss die Straße im Gefahrenbereich bis zur Wiederherstellung des Asphaltbelags gesperrt bleiben.2 Ist im Bereich der Baustelle mit Radfahrern zu rechnen, muss der Bauunternehmer Rutschgefahren für Radfahrer berücksichtigen, wenn diese bei einem provisorischen Fahrbahnzustand lockeres Material überfahren müssen; das gilt in besonderem Maß, wenn Radfahrer im Bereich einer Einmündung eine Kurvenfahrt ausführen müssen.