OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2017
19 U 9/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 680;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 43/12

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unerlaubter HandlungHerz-Kreislauf-Stillstand eines Kindes während eines SchnelligkeitstrainingsHypnoxische HirnschädigungVerletzung der allgemeinen Pflicht zur HilfeleistungVoraussetzungen einer Haftungsprivilegierung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 19 U 9/16

DRsp Nr. 2022/7307

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung Herz-Kreislauf-Stillstand eines Kindes während eines Schnelligkeitstrainings Hypnoxische Hirnschädigung Verletzung der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2016 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 1 O 43/12) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. wird das Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. Januar 2016 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 680;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.