OLG München - Endurteil vom 29.08.2022
33 U 4846/21
Normen:
BGB § 414; BGB § 415; UmwG § 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2049
DB 2022, 2278
NZG 2022, 1402
WM 2022, 1979
ZIP 2022, 1917
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 1499/20

Ansprüche auf Vergütung im Zusammenhang mit einem Beratungsvertrag sowie einer Interessentenanalyse für ein Fitnessstudio

OLG München, Endurteil vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 33 U 4846/21

DRsp Nr. 2024/98

Ansprüche auf Vergütung im Zusammenhang mit einem Beratungsvertrag sowie einer "Interessentenanalyse" für ein Fitnessstudio

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.06.2021, Az. 15 O 1499/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 414; BGB § 415; UmwG § 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Vergütung im Zusammenhang mit einem Beratungsvertrag sowie einer "Interessentenanalyse" für ein Fitnessstudio.