OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2019
8 U 168/17
Normen:
AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 101 Abs. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; EGBGB Art. 28 Abs. 1; HGB § 90a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 951/16

Ansprüche aufgrund eines 2004 geschlossenen Vertrages über die Vermarktung von Papierverpackungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 8 U 168/17

DRsp Nr. 2019/3852

Ansprüche aufgrund eines 2004 geschlossenen Vertrages über die Vermarktung von Papierverpackungen

Haben die in Deutschland und in Italien ansässigen Parteien eines Vertrages über die Vermarktung von Papierverpackungen in Deutschland den Vertrag in deutscher Sprache abgefasst und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts in Deutschland getroffen, so ist davon auszugehen, dass hiermit konkludent auch die Geltung deutschen Rechts gewählt wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.6.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az.: 9 O 951/16) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 12.6.2017 ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegens in Höhe von 120 % des auf Grund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 101 Abs. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; EGBGB Art. 28 Abs. 1; HGB § 90a Abs. 3;

Gründe

I.