Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.6.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az.:
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 12.6.2017 ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegens in Höhe von 120 % des auf Grund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
I.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|