OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2019
4 U 132/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 141;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 242/15

Ansprüche aus einem BerufsunfähigkeitsversicherungsvertragFalschbeantwortung von GesundheitsfragenBeeinflussung des Willens des VersicherersFehlende Anhörung des Versicherten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 132/17

DRsp Nr. 2020/2127

Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Beeinflussung des Willens des Versicherers Fehlende Anhörung des Versicherten

1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen.2. Der Versicherer muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte und sich bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn er die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. April 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 141;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.