OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2018
12 U 127/17
Normen:
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 123 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 114/16

Ansprüche aus einem Kaufvertrag für einen Pkw mit einem Dieselmotor Typ EA 189 2,0 lEinrede der VerjährungVerhältnis von Vertragshändler und Herstellerfirma

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 12 U 127/17

DRsp Nr. 2019/14677

Ansprüche aus einem Kaufvertrag für einen Pkw mit einem Dieselmotor Typ EA 189 2,0 l Einrede der Verjährung Verhältnis von Vertragshändler und Herstellerfirma

1. Der vom Vorstand des VW-Konzerns erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung gilt nicht gegen die Vertragshändler.2. Vertragshändler und Herstellerfirma sind selbständige rechtliche Personen mit jeweils eigenständigen Pflichtenkreisen, wobei der Hersteller Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist. 3. Der Vertragshändler ist auch im Rahmen des Vertriebssystems ein eigenständiger Händler und wird nicht Teil des Herstellerunternehmens, obwohl er aufgrund der vertraglichen Regelungen in ein Bindungssystem eingegliedert ist.

1. Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 114/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 42.511,90 € festzusetzen.

3. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

4. Im Hinblick auf die damit einhergehende Reduzierung der Gerichtsgebühren wird die Rücknahme der Berufung binnen gleicher Frist anheimgestellt.

Normenkette:

BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 123 Abs. 2;

Gründe:

I.