Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.09.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Durch "Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges unter Einschaltung eines Vermittlers" vom 25.10.2018 erwarb der Kläger einen gebrauchten, erstmals am 01.02.2015 zugelassenen PKW vom Typ Mercedes Benz CLA 250 mit einer Fahrleistung von 49.000 km für 27.000,00 EUR. Als "Verkäufer (privat)" wird "R. S." genannt. Zur Person des P. R. S. ist die Kopie eines polnischen Ausweises vorgelegt worden. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug bei der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt als gewerbliche Kfz-Händlerin tätig war. Die Verhandlungen führte D. A., der Sohn der Beklagten.
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