OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2018
18 U 68/17
Normen:
HGB § 435;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 92/15

Ansprüche aus einem TransportschadenVerdeutlichung einer Gefahrenlage erst bei der Verladung des TransportgutesVerspäteter Hinweis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 18 U 68/17

DRsp Nr. 2020/2212

Ansprüche aus einem Transportschaden Verdeutlichung einer Gefahrenlage erst bei der Verladung des Transportgutes Verspäteter Hinweis

Es ist für den Haftungsmaßstab des § 435 HGB nicht ausreichend, dem Fahrer des Frachtführers die Gefahrenlage erst bei der Verladung des Transportgutes zu verdeutlichen, weil der Frachtführer dann nicht mehr reagieren kann. Der Hinweis - spiegelbildlich zum Mitverschulden - hat so rechtzeitig erfolgen, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung treffen kann, ob er angesichts des Wertes des Transportgutes den Frachtvertrag überhaupt ausführen will und die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 11.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 435;

Gründe

I.

1. 2. 3.