Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert;
die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin betreibt als Pächterin der U GmbH die Autobahnraststätte X Nord. Sie ist mit der Beklagten durch einen "Vertriebsvertrag" vom 6./30.3.2009 verbunden, aufgrund dessen sie für die Beklagte Kraft- und Schmierstoffe verkauft und dem die Autobahn U GmbH unter dem 14.4.2009 zugestimmt hat. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:
§ 1
Die Kraftstofffirma hat sich durch
... X Nord ...
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