Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 02.10.2020 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Beklagten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 96,5 Prozent und der Drittwiderbeklagte zu 3,5 Prozent. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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