OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2022
4 U 341/20
Normen:
OLA (2011) Nr. 7.1.1; GmbHG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.10.2020

Ansprüche aus einer D&O-VersicherungRückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und GerichtskostenAbsichtlich begangene Pflichtverletzungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 341/20

DRsp Nr. 2022/14311

Ansprüche aus einer D&O-Versicherung Rückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Absichtlich begangene Pflichtverletzungen

Ein wissentlicher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits vor, wenn der Handelnde diesen nur für möglich gehalten hat; erforderlich ist immer eine positive Kenntnis beim Handelnden.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 02.10.2020 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Beklagten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 96,5 Prozent und der Drittwiderbeklagte zu 3,5 Prozent. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OLA (2011) Nr. 7.1.1; GmbHG § 43 Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.