Im Jahr 1994 hatte der Kläger (Kl.) zur Finanzierung von Anlage- und Umlaufvermögen seiner Praxis bei der A-Bank ein Darlehen von 270.000 DM aufgenommen und zur Sicherheit Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung Nr. ... beschränkt auf den Todesfall an die A-Bank abgetreten. Die A-Bank hatte keine Differenzierung der Darlehensmittel für begünstigte und nicht begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen, sondern ein "gemischtes Konto" geführt.
Im November 1998 führte der Kl. eine Umfinanzierung durch. Mit Vertrag vom 21./26.11.1998 übernahm die B-Bank das Darlehen. Die zuvor der A-Bank abgetretene Lebensversicherung wurde nunmehr an B-Bank abgetreten. Eine Beschränkung der Abtretung auf den Todesfall erfolgte zunächst nicht. Im Übrigen wird auf den Darlehensvertrag vom 21./26.11.1998 Bezug genommen.
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