FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.11.2002
3 K 133/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Ansprüche aus einer Versicherung die der Tilgung eines Darlehens dienen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 133/00

DRsp Nr. 2003/761

Ansprüche aus einer Versicherung "die der Tilgung eines Darlehens dienen"

Das Tatbestandsmerkmal der "Tilgung oder Sicherung eines Darlehens" i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG erfordert eine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen mit den Ansprüchen aus einer bestimmten Lebensversicherung zu tilgen (Tilgungsvereinbarung) oder die Ansprüche nicht anderweitig zu verwenden (Negativklausel)

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Im Jahr 1994 hatte der Kläger (Kl.) zur Finanzierung von Anlage- und Umlaufvermögen seiner Praxis bei der A-Bank ein Darlehen von 270.000 DM aufgenommen und zur Sicherheit Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung Nr. ... beschränkt auf den Todesfall an die A-Bank abgetreten. Die A-Bank hatte keine Differenzierung der Darlehensmittel für begünstigte und nicht begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen, sondern ein "gemischtes Konto" geführt.

Im November 1998 führte der Kl. eine Umfinanzierung durch. Mit Vertrag vom 21./26.11.1998 übernahm die B-Bank das Darlehen. Die zuvor der A-Bank abgetretene Lebensversicherung wurde nunmehr an B-Bank abgetreten. Eine Beschränkung der Abtretung auf den Todesfall erfolgte zunächst nicht. Im Übrigen wird auf den Darlehensvertrag vom 21./26.11.1998 Bezug genommen.