OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.05.2015
12 U 71/14
Normen:
BGB § 705; BGB § 738;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 184/12

Ansprüche der Gesellschafter bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 12 U 71/14

DRsp Nr. 2017/3392

Ansprüche der Gesellschafter bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft

1. Im Falle der Auseinandersetzung einer atypischen stillen Gesellschaft ist der Stille verpflichtet, einen sich im Rahmen der Schlussabrechnung ergebenden negativen Saldo bis zur Höhe seiner offenen Einlage auszugleichen. 2. Darüber hinaus besteht eine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters nur dann, wenn der Vertrag eine eindeutige Regelung hierüber enthält. 3. Ein Anspruch auf Rückerstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen im Falle der Liquidation der Gesellschaft muss im Gesellschaftsvertrag hinreichend deutlich vereinbart sein. Der Rückgewähranspruch aufgrund Rückzahlung einer Einlage entsteht nicht automatisch, sondern nur aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung unter den Gesellschaftern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. April 2014 (Az. 19 O 184/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.