OLG Brandenburg - Urteil vom 16.09.2020
7 U 135/18
Normen:
BGB § 705; BGB § 259; RDG § 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 124/16

Ansprüche der Inhaberin einer Einzelfirma aus einer Kooperationsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 7 U 135/18

DRsp Nr. 2020/18430

Ansprüche der Inhaberin einer Einzelfirma aus einer Kooperationsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

Eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Inhaberin einer Einzelfirma und einem Rechtsanwalt, nach der die Inhaberin der Einzelfirma in einer bestimmten Region Anwaltsmandate akquirieren und weitgehend selbständig bearbeiten soll, wobei der Rechtsanwalt diese Dienstleistungen als die seinen ausgeben soll, ist wegen Verstoßes gegen § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig. Daher stehen der Inhaberin der Einzelfirma auch keine Auskunftsansprüche hinsichtlich der erzielten Anwaltshonorare zu.

Das Versäumnisurteil vom 24.06.2020 bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 259; RDG § 3; BGB § 134;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

II.

A)