OLG Hamburg - Urteil vom 13.07.2017
6 U 149/16
Normen:
HGB § 444 Abs. 3; HGB § 452a; HGB § 452d Abs. 1 S. 2; HGB § 485; HGB § 494 Abs. 1 S. 2; HGB § 498 Abs. 1; HGB § 498 Abs. 2; HGB § 501; HGB § 504 Abs. 1 S. 1; HGB § 504 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 507 Nr. 1; HGB § 512; HGB § 519; Rom-I-VO Art. 5 Abs. 1 S. 1; HGB a.F. § 660 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 417 HKO 17/16

Ansprüche des Auftraggebers eines Seetransports wegen der Beschädigung einer TunnelbohrmaschineZulässigkeit einer Feststellungsklage

OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 6 U 149/16

DRsp Nr. 2018/13202

Ansprüche des Auftraggebers eines Seetransports wegen der Beschädigung einer Tunnelbohrmaschine Zulässigkeit einer Feststellungsklage

1. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass der Schaden während des Prozesses bezifferbar wird. 2. Wird im Rahmen eines Multimordal-Frachtvertrages Transportgut auf einer Teilstrecke beschädigt, so richtet sich die Haftung des Multimordal-Frachtführers gem. § 452a HGB nach dem Recht, das anwendbar wäre, wenn über die Beförderung auf der Teilstrecke ein gesonderter Vertrag abgeschlossen wäre. 3. Nicht nur der Empfänger von Stückgut, sondern auch der Befrachter ist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Beschädigung befugt. 4. Die in § 519 HGB angeordnete Sperrwirkung des Konnossement setzt voraus, dass der Verfrachter der aufgrund seefrachtvertragliche Ansprüche auf Schadensersatz angenommen wird, selbst das Konnossement ausgestellt hat.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2016, Az. 417 HKO 17/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.