OLG München - Endurteil vom 05.04.2017
20 U 3300/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 5519/11

Ansprüche des Erwerbers eines Hausgrundstücks bei dem Veräußerer bekannten MarderbefallWirksamkeit und Umfang eines Haftungsausschlusses

OLG München, Endurteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 20 U 3300/16

DRsp Nr. 2017/14325

Ansprüche des Erwerbers eines Hausgrundstücks bei dem Veräußerer bekannten Marderbefall Wirksamkeit und Umfang eines Haftungsausschlusses

Ist dem Verkäufer eines Hauses ein erheblicher Marderbefall der Immobilie positiv bekannt, so kann er sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wenn er diesen Mangel gegenüber dem Käufer bewusst arglistig verschweigt und dieser dann vom Vertrag zurücktritt.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2016, Az. 23 O 5519/11, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.783,62 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3;

Gründe

I.