OLG Hamm - Urteil vom 04.02.2020
34 U 65/193
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 293;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 167/18

Ansprüche des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 34 U 65/193

DRsp Nr. 2020/8716

Ansprüche des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Bringt der Hersteller einen Pkw-Motor in den Verkehr, dessen Betriebserlaubnis durch eine Manipulation erschlichen worden ist, weil das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, so liegt hierin eine konkludente Täuschung potenzieller Erwerber darüber, dass das Fahrzeug über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügt. 2. Durch diese Täuschung hat ein Erwerber einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages liegt. 3. Diese Täuschungshandlung ist sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. 4. Ein Erwerber genügt seiner Obliegenheit zu hinreichend substantiiertem Vortrag, wenn er darlegt, dass der Vorstand Kenntnis vom Einsatz der so manipulierten Software gehabt habe. Denn es ist als fernliegend anzusehen, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstandes oder eines verfassungsmäßig bestellten Vertreters erfolgt ist und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. 5. Insoweit besteht eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers, der dieser nicht genügt, wenn sein Vortrag sich auf einfaches Bestreiten beschränkt, ohne dass den Behauptungen der Klägerseite in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegengetreten würde.