OLG Brandenburg - Urteil vom 20.07.2022
4 U 103/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 203/19

Ansprüche des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2017

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 4 U 103/21

DRsp Nr. 2022/16693

Ansprüche des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2017

Dem Käufer eines im November 2017 erworbenen Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, stehen keine Ansprüche gegen den Hersteller zu, da dessen Verhalten ab September 2015 nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden kann. Denn zu diesem Zeitpunkt unterrichtete die Volkswagen AG eine breite Öffentlichkeit darüber, dass es „Unregelmäßigkeiten“ in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren eines bestimmten Typs, die weltweit in mehr als 11 Millionen Fahrzeugen verbaut sein, gegeben habe.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.03.2021, Az. 6 O 203/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.