Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. März 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts H. wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: bis 200.000 €.
I.
Der Kläger, ehemaliger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, begehrt Feststellung einer Forderung wegen vorzeitiger Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags nach § 113 InsO in Höhe von (nach Teilanerkenntnis im ersten Rechtszug) restlichen rd. 220.000 € zur Insolvenztabelle.
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