OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2023
16 U 223/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2514/20

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp B20DTHAnforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 16 U 223/21

DRsp Nr. 2023/10088

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp B20DTH Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

Die Implementierung eines sog. Thermofensters in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der OPEL AG vom Typ B20DTH).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, 4. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeug- und Motorenherstellerin im Zusammenhang mit dem sog, Abgasskandal wegen angeblicher Verwendung unzulässiger Aschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch.